Überschreitung des 2,3-fachen Schwellenwertes
VG Würzburg – Az.: W 1 K 19.1618 – Urteil vom 05.05.2020
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe. Sie ist beihilfeberechtigt mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent.
Die Klägerin ließ sich in dem Zeitraum vom 13. März 2019 bis zum 4. Juni 2019 durch Dr. O. behandeln. Hierfür wurden ihr am 7. Juni 2019 insgesamt 3.925,26 EUR in Rechnung gestellt.
Mit Antrag vom 12. Juni 2019 machte sie die Zahlung von Beihilfe für diese Rechnung geltend. Mit Bescheid vom 27. Juni 2019 wurde ihr eine Beihilfe in Höhe von 1.414,31 EUR gewährt, im Übrigen wurde die Gewährung von Beihilfe abgelehnt. Die Ablehnung umfasste die Gewährung von Beihilfe für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes bezüglich der GOZ Ziffer 0010. Zudem wurde die Gewährung von Beihilfe für das Implantat in Regio 24 abgelehnt. Des Weiteren wurde die GOZ Ziffer 9100 durch die Beklagte durch die GOZ Ziffer 9090 und 4138 ersetzt. Zugleich erhielt sie für die streitgegenständliche Rechnung von der Postbeamtenkrankenkasse Zahlungen in Höhe von 606,13 EUR aus der Grundversicherung sowie 1.197,46 EUR aus einer Zusatzversicherung.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Beihilfebescheid, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 zurückgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 erhob die Klägerin hiergegen Klage. Es liege ein kompletter, patientenbezogener OP-Bericht vor. Das dritte Implantat sei zudem nur notwendig gewesen, weil sich eine Zyste am Zahn befunden habe und dieser nicht mehr reparabel gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum trotz ausreichender Versicherung nicht die komplette Rechnung erstattet worden sei. Die Begründung der Beklagten, die für die Überschreitung des Regelsatzes angegebene Begründung könne deshalb nicht anerkannt werden, weil sie sich nicht auf die Person des Patienten bezöge und die Behandlung nicht vom Typischen und Durchschnittlichen […]