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Rechtsanwälte Kotz GbR

Telefonabrechnung – Nachweispflicht der ordnungsgemäßen Leistungserbringung

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Landgericht München I
Az.: 26 O 850/03
Urteil vom 16.12.2004

In dem Rechtsstreit erläßt das Landgericht München I, 26. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2004 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zutragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagtenpartei in Höhe von Euro 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:
Beide Parteien sind in der Telekombranche tätig und schlossen am 20.03.01 / 09.04.01 einen Rahmenvertrag (Anlage K 1), wonach die Beklagte berechtigt war, bis zu 500 Mobilfunkkartenverträge zu sogenannten Business-Konditionen abzuschließen. Die 500 Verträge wurden abgeschlossen und insgesamt 10 an die Beklagte vergebenen Kundennummern zugeordnet und auf diese wurden die an die Beklagte vergebenen Mobilfunknummern verteilt. Die Klägerin rechnete den Telefonverkehr der Beklagten jeweils den einzelnen Mobilfunknummern zugeordnet ab. Die Klägerin ist nach § 5 TKV zertifiziert, der Prüfungsbericht des Sachverständigen vom 18.12.2002 ist als Anlage K 22 vorgelegt.
Die Klägerin hat den Zeitraum 08.01.02 mit 12.04.02 mit verschiedenen Rechnungen (Anlagen K 2 mit K 21) abgerechnet. Die Rechnungsbeträge wurden von der Beklagten nur teilweise bezahlt. Der offene Restbetrag ist Gegenstand der Klageforderung.
Die Rechnungen der Klägerin Anlagen, K 3, K 5, K 7, K 9, K 10, K 11, K 12, K 13, K 14, K 15, K 16, K 17, K 18, K 19, K 20 und K 21 wurden von der Beklagten jeweils zeitnah nach Erhalt der Rechnung beanstandet und zwar nicht später als einen Monat nach Rechnungserhalt. Lediglich die Rechnung K 12 vom 22.02.02 wurde erst am 19.04.02 unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben vom 12.02.02 beanstandet und die Rechnung vom 23.01.02 (Anlage K 14) mit Schreiben vom 19.04.02 (Anlage B 10), die Rechnung K 15 vom 22.02.02 mit Schreiben vom 19.04.02 (Anlage B 11), die Rechnung vom 22.02.02 (K 18) mit Schreiben vom 16.10.02 (B 14), ebenso die Rechnungen vom 05.02.02 (Anlage K 19) und 26.02. (Anlage K 20) mit jeweiligen Schreiben vom 16.10.02 (Anlage B 15 und Anlage B 16).
Folgende Fehler der Klägerabrechnungen sind unstreitig vorhanden:[…]


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