Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisegepäckversicherung – Fluggepäck abhanden gekommen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Köln
Az.: 22 U 145/04
Verkündet am: 15.02.2005
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 91 O 187/03

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juli 2004 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln – 91 O 187/03 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist bezüglich des Schadensfalles vom 25.06.2002 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs und die Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Reisegepäckversicherer. Sie nimmt die beklagte Fluggesellschaft in zwei Fällen von abhanden gekommenen Flugreisegepäck aus übergegangenem Recht nach § 67 VVG in Anspruch, nachdem sie in beiden Fällen ihrem Versicherungsnehmer jeweils den gesamten geltend gemachten Schaden ersetzt hat.
Gegenstand der Berufung ist der Schadensfall vom 25.06.2002, bei dem der Prokurist der Versicherungsnehmerin nach einem von der Beklagten durchgeführten Flug von Neuseeland nach Düsseldorf bei der Ankunft in Düsseldorf seinen Koffer gewaltsam geöffnet vorfand. Es fehlten mehrere Gegenstände aus dem Koffer, deren Wert der Geschädigte auf 3.924,25 € bezifferte. Die Beklagte erstattete der Klägerin entsprechend den Haftungsregelungen im internationalen Luftverkehr (Art. 22 Abs.2 des Warschauer Abkommens im Folgenden: WA) 27,35 € je Kilogramm des aufgegebenen Gepäckstücks, insgesamt 929,90 €. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin für diesen Schadensfall die Differenz von 2.994,10 € zu der von ihr regulierten Schadenssumme.
Das Landgericht hat diesen Teilbetrag der Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach Art. 25 WA bestehe im Schadensfall vom 25.06.2002 nicht, weil keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschädigung des Koffers und der Verlust von Gegenständen aus dem Koffer durch ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten oder ein zumindest leichtfertiges Verhalten ihrer Leute verursacht worden seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die zulässige Berufung führt zur A[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv