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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeugnisverweigerungsrecht: frühere Vernehmungsinhalte und fehlende Belehrung

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BGH
Az.: 2 StR 445/02
Urteil vom 28.05.2003

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003, an der teilgenommen habenfür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin K. W. im November 2001 in deren Wohnung in J. an den Haaren gezogen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, anschließend ihr die Hände auf dem Rücken festgehalten und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Am 19. Februar 2002 trat er ihr in seiner Wohnung in E. mit dem Fuß in den Bauch und zwang sie mit Gewalt zum Oralverkehr. Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Taten bestreitenden Angeklagten überwiegend auf Bekundungen der Zeugin K. W. bei ihrer Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter.

Mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung.

II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Urteil weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge der Verletzung des § 52 StPO. Die Revision macht geltend, der Ermittlungsrichter hätte nicht über den Inhalt der richterlichen Vernehmung der Zeugin W. vernommen und die Vernehmung des Ermittlungsrichters hierüber hätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Zeugin vor der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei.

1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Zeugin W. erstattete am 19. Februar 2002 gegen den Angeklagten bei der Kriminalpolizei E. Strafanzeige wegen der abgeurteilten Vorfälle. Zu Beginn ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei verneinte sie die Frage, ob sie mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert sei. In der Aussage selbst schilderte sie zunächst das der Verurteilung zugrundeliegende Geschehen vom 19. Februar 2002, sodann von sich aus auch die frühere Tat. Sie erklärte dabei, daß sie mit dem Angeklagten seit Januar 2000 zusammen gewesen sei und mit ihm in einer Wohnung gewohnt habe. Im […]


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