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Beeinträchtigung durch Hühnerhaltung auf Nachbargrundstück

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LG Koblenz – Az.: 6 S 21/19 – Urteil vom 19.11.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Diez vom 19.12.2018, Az.: 13 C 186/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien sind Nachbarn in S., einer kleinen Gemeinde im Bezirk des Amtsgerichts D., die – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – zum 30.06.2019 244 Einwohner hatte.

Nach Abschluss von 2 Teilvergleichen streiten die Parteien noch um Geräusch- und Geruchsimmissionen, die von einem von dem Beklagten gehaltenen Hühnervolk (15 bis 25 Hühner, 1 bis 4 Hähne) ausgehen sollen. Mit Urteil vom 19.12.2018, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Diez nach Durchführung eines Ortstermins die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren, soweit es nicht durch die Teilvergleiche erledigt ist, weiter verfolgt.

Die Kammer hat mit Ladungsverfügung vom 25.07.2019 den Beklagten aufgefordert, zur Ortsüblichkeit der Geräuschimmissionen sowie zur Frage, warum es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, diese unter die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung abzusenken, näher vorzutragen.

Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren vor, sie habe Kenntnis davon, dass die Eheleute K. und U. M. in S. lediglich 8 bis 9 Hühner (keinen Hahn!) am Ortsrand hielten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts D. vom 19.12.2018, Az.: 13 C 186/17, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die von seinem Grundstück Flur X, Flurstück XX, R. X in … S. ausgehenden Beeinträchtigungen durch Geräusch- und Geruchsimmissionen, verursacht durch das auf seinem Grundstück befindliche Hühnervolk, bestehend aus ca. 25 Hühnern sowie mindestens einem Hahn, zu unterlassen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, in S. hielten Herr S. K., R. XX und Herr C. M., G. XX, Hühner und zumindest einen Hahn.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen e[…]


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