LG Hannover, Az.: 11 O 114/12
Urteil vom 27.11.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zur Vollstreckung anstehenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: axelbueckert/Bigstock
Die Klägerin beteiligte sich gemäß Beitrittserklärung vom 27.07.1999 (Anlage K 1) mit einem Betrag von 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio an der Falk-Beteiligungsgesellschaft 68 KG (im Folgenden: „FALK 68“), einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Beteiligung wurde teilweise durch ein Darlehen der … finanziert (Anlage K 2).
Der Beteiligung gingen Gespräche mit der damaligen Handelsvertreterin … von der Beklagten voraus.
In der Folgezeit fiel die Fondsgesellschaft in Insolvenz. Vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen, zahlte die Klägerin um das Jahr 2007 jedenfalls einen Teil von ca. 60 % der ihr zugeflossenen Ausschüttungen zurück.
In diesem Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Schadens-ersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin trägt vor, Frau … sei ihr aus der Vermittlung einiger Versicherungs-verträge bekannt gewesen. Vor der Beteiligung am FALK 68 habe sie, die Klägerin, wegen eines angedachten Wohnungskaufs Frau … um Beratung gebeten. Diese habe sofort vom Kauf abgeraten, weil sie etwas Besseres habe. Beim nächsten Besuch am 27.07.1999 habe Frau … alle Unterlagen zum FALK 68 mitgebracht. Sie habe immer wieder die Vorteile gegenüber einer Eigentumswohnung betont, insbesondere dass Probleme bei einem Objekt abgefedert werden könnten; die garantierten Aus-schüttungen würden zusammen mit den Steuervergünstigungen die Raten für das aufzunehmende Darlehen ausgleichen. Mit diesen Hinweisen, auch auf die Geeignet-heit der Anlage für die Altersabsicherung, sei es Frau … gelungen, ihre, der Klägerin, Skepsis zu überwinden.
Die Klägerin macht geltend, Frau … habe nicht darauf hingewiesen, dass ein höheres Risiko als bei einem Wohnungskauf bestehe, da es sich bei der Beteiligung um eine unternehmer[…]