Das Wegwerfen von Konsumcannabis auf der Flucht kann strafbar sein, wenn es die Gefahr begründet, dass Dritte die Betäubungsmittel auffinden und nutzen können. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass das Wegwerfen von Cannabis als Versuch des unerlaubten Inverkehrbringens strafbar ist. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die Rechtspraxis, da die Gerichte künftig die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die neue Gesetzeslage sowie die geänderten Anforderungen an die Einziehung zu beachten haben.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 39/24
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) erfasst auch das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis, wenn es vor dem Inkrafttreten erfolgte.
Die Tat ist vollendet, wenn ein Dritter Zugriff auf das weggworfene Cannabis erlangt hat.
Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt.
Das Wegwerfen von Cannabis erfüllt den Straftatbestand des versuchten unerlaubten Inverkehrbringens.
Bei der Strafzumessung sind der herabgesetzte Strafrahmen und die Versuchsstrafbarkeit zu beachten.
Für die Einziehung von Konsumcannabis bedarf es Ausführungen zur Ermessensausübung gemäß § 3 KCanG.
Die Anwendbarkeit des neuen KCanG stellt keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar.
Der Unrechtsgehalt des Cannabis-Straftatbestands ist trotz gesetzlicher Neuregelung im Kern unverändert.
Cannabis auf der Flucht: Wegwerfen kann strafbar sein
(Symbolfoto: Aitor Serra Martin /Shutterstock.com)
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