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Nicht geringe Menge von Cannabisprodukten – mindestens 7,5 g THC

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Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt den Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ bei Cannabisprodukten auf 7,5 Gramm THC und stärkt damit die Strafbarkeit des Handels mit Cannabisprodukten. Das KCanG ändert nichts an der Bewertung von Cannabis als gefährliche Substanz und der Strafverschärfung bei einer „nicht geringen Menge“. Der Handel mit Cannabis bleibt strafbar, wenn die Menge den festgelegten Grenzwert überschreitet.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ws 19/24


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die „nicht geringe Menge“ nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist bei einer Menge von Cannabisprodukten erfüllt, deren Wirkstoffanteil bei mindestens 7,5 g THC liegt.
Dieser Grenzwert leitet sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum BtMG ab und ist trotz Inkrafttreten des KCanG weiterhin anzuwenden.
Die Neuregelung des KCanG hat an diesem Grenzwert nichts geändert, der Gesetzgeber hat dessen Bestimmung der Rechtsprechung überlassen.
Das Gericht sieht keine Gründe, von dem bisherigen Grenzwert von 7,5 g THC für die „nicht geringe Menge“ abzuweichen.
Die vom Angeklagten gehandelte Menge von 10,21 g THC überschreitet diesen Grenzwert deutlich.
Der Angeklagte hat gemeinschaftlich gewerbsmäßig unerlaubt mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel getrieben.
Es besteht dringender Tatverdacht nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG, § 25 Abs. 2 StGB.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft bleiben aufgrund des schweren Tatvorwurfs erfüllt.


Cannabis-Handel: 7,5 Gramm THC bleiben die Grenze für „nicht geringe Menge“
(Symbolfoto: Dmytro Tyshchenko /Shutterstock.com)

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