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WEG – Gabionenwand – bauliche Veränderung oder grundlegende Umgestaltung?

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LG München I – Az.: 36 S 613/22 WEG – Urteil vom 22.09.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 22.12.2021, Az. 14 C 978/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf Euro 12.288,46 festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten und Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 mit Balkon im 1. OG des Anwesens ### Unterhalb der Einheit der Klagepartei befindet sich im Erdgeschoss des Anwesens die Wohnung Nr. 1 des Miteigentümers ###, der ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse Nr. 1 und der Gartenfläche So1 zugewiesen ist.

In der Teilungserklärung vom 19.12.1997 (Anl. K 7) heißt es auszugsweise:

㤠1 Nr. 7 GO (Anl. K 7):

„Die auf dem Grundstück eingerichteten Terrassenflächen können als Hausterrassen genutzt und angepasst an die allgemeine gärtnerische Gestaltung bepflanzt werden. Jeder Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, seinen jeweiligen Gartenanteil auf eigene Kosten als Nutz- und Ziergarten anzulegen und stets zu unterhalten. Auf den Terrassenflächen und den jeweiligen Gartenanteilen sich befindliche Zierpflanzen dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten“

(…)

§ 1 Nr. 10 GO:

„Die jeweiligen Eigentümer der Wohneinheiten Nrn. 1 und 4 sind berechtigt – vorbehaltlich einer eventuellen baurechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe der baulichen Vorschriften – ihren jeweiligen Terrassenanteil Nr. 1 bzw. Nr. 4 als verglasten Wintergarten auszubauen. Die Wintergärten sind dabei so anzulegen, dass sie im Verhältnis zueinander sowie im Verhältnis zu dem gesamten Wohnobjekt ein optisch einheitliches Bild ergeben“.

Im Sommer 2019 errichtete der Miteigentümer ### eigenmächtig auf der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstücksfläche Terrasse Nr. 1 eine Gabionenmauer mit abgestufter Höhe: Die Mauer wies über die gesamte Frontbreite im Erdgeschoss (ca. 6,60 m) eine Höhe von ca. 0,80 m sowie entlang des Zugangs zur Eingangstür (ca. 3,25 m) stufenartig eine Höhe von zunächst 1,33 m und sodann – unterhalb des klägerischen Balkons – von 1,80 m auf. Zuvor befand sich an Stelle der Gabionenmauer eine Ligusterhecke.

Die Klägerin erhob daraufhin gegen den Miteigentümer ### Beseitigungsklage vor dem AG Landshut (Az.14 C 1364/20). Im Laufe di[…]


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