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Schadensersatz – Befreiung des Unternehmens von Verantwortung durch Bedenkenhinweis

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 71/18 – Urteil vom 24.05.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.11.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.704,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2016 sowie 1.973,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von für Mangelbeseitigungsarbeiten gezahlten Beträgen.

Die Klägerin errichtete im Jahr 2013 als Generalunternehmerin zwei Mehrfamilienhäuser in R1. Sie beauftragte unter Einbeziehung der VOB/B die Beklagte unter anderem mit der Erbringung von Abdichtungsarbeiten auf den Terrassen und Balkonen. Nach der Planung (Anlage K 3, Bl. 57 d. A.) sollte auf den Sohlen der Balkone eine Dampfsperre angebracht werden, die am Hintermauerwerk hochgeführt wurde. Oberhalb der Dämmung sollte eine zweite Abdichtung verlegt, etwa 15 cm oberhalb der Oberkante des Balkonbelages am Wärmedämmverbundsystem hochgeführt und hinter dem Wärmedämmverbundsystem mit der ersten Abdichtung verbunden werden.

Vor der Anbringung der Abdichtungsbahnen stellten die Mitarbeiter der Beklagten fest, dass das Wärmedämmverbundsystem bereits angebracht war, so dass die Abdichtungsbahnen nicht wie vorgesehen angebracht werden konnten. Sie wandte sich mit E-Mail vom 15.03.2013 (Anlage B 1, Bl. 35 d. A.) an den als Bauleiter eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin R2 und teilte mit, dass dies einen Mangel darstelle. Sie werde die Abdichtungsbahn an der Isolierung hochführen. Ebenso werde sie den Wandanschluss ohne die vorgeschriebene Ausklinkung auf der geputzten Fassade herstellen. Herr R2 teilte in einer E-Mail (Anlage B 2, Bl. 36 d. A.) mit, dass die Arbeiten so ausgeführt werden sollten.

Im Jahr 2015 wurde festgestellt, dass Feuchtigkeit in die Gebäude eindrang. Die Parteien führten am 07. Und 14.04.2015 Ortstermine, z[…]


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