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Rechtsanwälte Kotz GbR

0190-Nummern: Ausschluss von Einwänden und Beweislastumkehr im Prozeß

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Landgericht Coburg
Az.: 13 O 159/01
Urteil vom 20.06.2001

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2001 für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Coburg vom 28.3.2001 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte statt 5,5 % nur 4 % Zinsen zu zahlen hat.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,- DM fortgesetzt werden.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Telefondienstvertrag.
Bereits seit dem Jahre 1994 hatte der Beklagte einen Telefonanschluss über die Klägerin, der am 16.7.1997 wegen Zahlungsverzuges des Beklagten aufgehoben wurde. Auf Antrag des Beklagten vom 10.9.1997 richtete die Klägerin dann erneut einen Telefonanschluss für ihn unter der Rufnummer XXX ein, der am 26.9.1997 in Betrieb genommen wurde. Zuvor hatte der Beklagte der Klägerin auf deren Anforderung hin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 DM bezahlt. In die Vertragsbeziehungen der Parteien waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefondienst der Klägerin wirksam einbezogen.
Unter Ziffer 6 heißt es dort: „Ausschluss von Einwendungen“.
Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise der P sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Niederlassung der P schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von 8 Wochen ab Rechnungsdatum bei der P eingegangen sein.
Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung; die wird P wird in den Rechnungen auf die Folgen der unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach fristablaug bleiben unberührt.“
Nachdem der Beklagte die Rechnungen bis einschließlich Mai 1998 vollständig bezahlte, leistete er auf die Folgerechnungen keinerlei Zahlungen mehr.
Es handelte sich um folgende Rechnungen, […]


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