Haftung für unzureichende Sicherung eines Leuchttransparentes: Eine Betrachtung aus der Perspektive des Gebäudeeigentums
Im Mittelpunkt des hier vorgelegten Urteils steht die Frage der Haftung eines Gebäudebesitzers für Schäden, die durch ein unsachgemäà befestigtes Leuchttransparent entstehen. Die Angelegenheit betrifft sowohl das Versicherungsrecht als auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere in Bezug auf die Grundstücks- und Gebäudebesitzerhaftung. Im vorliegenden Fall wurde eine Reihe von Fahrzeugen beschädigt, als das Leuchttransparent während eines Sturms von einem Gebäude abriss und herabfiel.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 251/02 >>>
Die Natur des Schadens und die Anwendung des Anscheinsbeweises
Unter Berücksichtigung der Gesetze und Gerichtspräzedenzfälle (u.a. BGH NJW 1993, 1782) hat das Gericht festgestellt, dass der Gebäudebesitzer verpflichtet ist, ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Teile seines Gebäudes – in diesem Fall ein Leuchttransparent – sich bei gewöhnlichen Witterungsverhältnissen ablösen. Diese Verantwortung besteht unabhängig von der Häufigkeit solcher Ereignisse. Das Gericht stellte fest, dass bei Ablösung eines Teils des Gebäudes der Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit der Anlage oder Unterhaltung spricht.
Die Frage der Entlastung und die Beweislast nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte nicht in der Lage war, den Entlastungsbeweis gemäà § 836 Abs. 1 S. 2 BGB zu erbringen. Diese Vorschrift stellt klar, dass der Gebäudebesitzer die Verantwortung dafür trägt, dass alle Teile seines Gebäudes sicher befestigt sind und auch extremen Witterungsbedingungen wie einem Sturm mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 200 km/h standhalten.
Verantwortung des Gebäudebesitzers für Vorsorge und Ãberprüfung
Darüber hinaus wurde klargestellt, dass der Gebäudebesitzer eine besondere Verpflichtung hat, Vorsorge zu treffen und zu überprüfen, ob alle Teile seines Gebäudes ausreichend gesichert sind, insbesondere im Hinblick auf Sturmwarnungen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht und bei Unterschätzung der Wetterbedingungen trägt der Gebäudebesitzer die Verantwortung für etwaige Schäden.
Konsequenzen für den Gebäudebesitzer bei Nichtbeachtung der SicherheitsmaÃnahmen
Das Gericht entschied, dass die Verantwortung für die Schäden bei dem Gebäudebesitzer liegt, da er die Kraft des Sturms unterschÃ[…]