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Bodenbelagsaustausch gegen den Willen des Mieters zulässig?

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LG Stuttgart, Az: 13 S 154/14, Urteil vom 01.07.2015
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.10.2014, Aktenzeichen: 34 C 3588/14 aufgehoben und wie folgt n e u g e f a s s t :

Die Beklagte wird verurteilt, den Teppichboden im Flur, im Schlafzimmer, im Wohnzimmer, im Kinderzimmer sowie im offenen Abstellraum der im Dachgeschoss links des Gebäudes … befindlichen Wohnung der Klägerin fachgerecht zu entfernen und einen in Farbe, Art und Güte mit dem alten Teppichboden vergleichbaren neuen Teppichboden fachgerecht verlegen zu lassen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 1.667,60 EUR.

 
Tatbestand
I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage den Austausch des Teppichbodens, der sich in ihrer von der Beklagten angemieteten Wohnung befindet. Die Beklagte ist zum Austausch des in der Wohnung befindlichen Bodenbelags bereit, lehnt jedoch die Einbringung von Teppichboden ab und möchte stattdessen einen Laminatboden verlegen lassen. Hiermit ist die Klägerin nicht einverstanden.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

 
Gründe
II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte und mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Entfernung des vorhandenen Teppichbodens und Verlegung eines in Farbe, Art und Güte mit dem alten Teppichboden vergleichbaren neuen Teppichbodens in der streitgegenständlichen Mietwohnung zu.

Dass die Beklagte nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB im Rahmen ihrer Erhaltungspflicht verpflichtet ist, den derzeit in der Wohnung befindlichen, unstreitig stark abgenutzten Teppichboden zu entfernen und einen neuen Bodenbelag einzubringen, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Beklagte ist aber in diesem Zusammenhang nicht berechtigt, den in der Wohnung befindlichen Teppichboden durch einen Laminatboden zu ersetzen.

Zwar darf der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB die Mietsache unwesentlic[…]


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