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Zuvielüberweisung – Rückforderung der Bank

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 Bundesgerichtshof
Az: XI ZR 371/07
Urteil vom 29.04.2008

Leitsatz:
Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuvielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986, 1381).

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer auf einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zuvielüberweisung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Zeugen P. und V. (nachfolgend: Käufer) schlossen im Dezember 2003 mit der Beklagten einen notariellen „Kaufvertrag“ über ein Wohnungserbbaurecht. Der von der Klägerin mit einem Realkredit über 201.600 EUR finanzierte Kaufpreis sollte in Abhängigkeit vom Bautenstand in mehreren Raten fällig werden. Die letzte Rate sollte 6.976 EUR betragen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die Beklagte die Käufer zur Zahlung der Schlussrate auf, die diese jedoch wegen von ihnen geltend gemachter Mängel ablehnten. Mitte April 2005 teilte die Beklagte ihnen die Beseitigung der Mängel mit und wiederholte ihr Zahlungsverlangen. Die Käuferin P. wies daraufhin die Klägerin mit Telefax vom 25. April 2005 an, „einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 EUR“ an die Beklagte zu überweisen. Die Klägerin übersah indes die Beschränkung der Anweisung und überwies den gesamten Restkaufpreis von 6.976 EUR. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt die Beklagte ein Schreiben der Käufer vom 22. April 2005, in dem sie ankündigten, einen Betrag über 2.500 EUR wegen angeblicher Gegenansprüche in Abzug zu bringen.

Die Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Rückzahlung des zuviel überwiesenen Betrages von 2.500 EUR zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, haben die Käufer die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2007 angewiesen, den noch ausstehenden Teil der letzten Kaufpreisrate von 2.500 EUR an die Be[…]


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