AG Köln – Az.: 153 C 319/20 – Urteil vom 19.03.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.278,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach den §§ 77 ff. VVG wegen einer behaupteten Mehrfachversicherung geltend.
Der Versicherungsnehmer, Herr A. E., unterhält bei der Klägerin eine Plus-Mitgliedschaft, in der auch sein Sohn, V. E., mitversichert ist. Einbezogen wurden die GVB der Klägerin mit Stand 01.01.2016 gemäß Anlage K1 (Bl. 13-24 d.A.). Gemäß § 12 dieser GVB (Bl. 18 d.A.) hat der Versicherungsnehmer gegen die Klägerin einen Anspruch auf die Durchführung eines Krankenrücktransports im Falle einer akuten, unerwarteten Erkrankung, auch im Ausland. Absatz 4 der Regelung lautet wie folgt:
„4. Wir tragen die Kosten der von uns organisierten oder veranlassten Maßnahmen.“
Darüber hinaus unterhielt Frau I. R., die Mutter des mitversicherten Sohnes, eine private Auslandskrankenversicherung bei der Beklagten, in der ihr Sohn V. E. ebenfalls mitversichert war. Einbezogen wurden die Tarifbedingungen/AVB der Beklagten gemäß Anlage K2 (Bl. 39-48 d.A.). § 4 Abs. 7 der AVB der Beklagten lautete wie folgt:
„(7) Krankenrücktransporte
Die V. trägt die Mehrkosten eines Krankenrücktransportes, wenn
dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist oder
die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung voraussichtlich einen Zeitraum von 2 Wochen nicht übersteigen würde oder
die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Mehrkosten des Krankenrücktransportes übersteigen würden.
…
Mehrkosten sind die durch den Krankenrücktransport zusätzlich entstehenden Kosten.
Der Krankenrücktransport erfolgt in das Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person, auf Wunsch der versicherten Person auch an einen anderen Ort als den des ständigen Wohnsitzes.
Voraussetzung ist, dass die V. den Krankenrücktransport organisiert.“
Unstreitig bestehen in beiden Versicherungsverhältnissen sog. einfache Subsidiaritätsklauseln.
Der Sohn der Versicherungsnehmer Herr V. E. erlitt am 03.08.2017 während einer Urlaubsreise auf Teneriffa erhebliche Schwindelanfälle.[…]