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Betäubungsmittel – Handeltreiben mit geringer Menge

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BGH
Az: 3 StR 277/06
Urteil vom 07.09.2006

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 2006, für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte K. im Fall II. 1 der Urteilsgründe des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

bb) beide Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung schuldig sind, und

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Fall II. 2 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe hinsichtlich beider Angeklagter aufgehoben. Jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

A. Verfahrensrügen:

Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

I. Ablehnung des Gerichts (Revision des Angeklagten K. ):

Diese Rüge ist unbegründet, da das Ablehnungsgesuch vom 26. Januar 2006 nach dem letzten Wort der Angeklagten angebracht worden und somit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO unstatthaft ist.

Dabei kann offen bleiben, ob und nach welchen Maßstäben eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO für Fälle einer[…]


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