OLG Koblenz
Az: 2 Ss 45/10
Beschluss vom 18.04.2011
Leitsatz: Der Ausspruch „Hau ab oder ich schlag dir die Fresse ein“ gegenüber einer anderen Person stellt unter Umständen keine Nötigung dar. Die ausgesprochene bloße Drohung mit einer Straftat indiziert das Unrecht nicht ohne weiteres. Vielmehr bedarf einer einzelfallbezogenen umfassenden Abwägung, in welche alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen und die auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden konkreten Situation einzubeziehen sind, um festzustellen, ob eine strafbare Nötigung vorliegt ().
In der Strafsache w e g e n Nötigung hier: Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 18. April 2011 einstimmig b e s c h l o s s e n :
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht M. verurteilte den Angeklagten am 5. Oktober 2009 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 30 €. Seine Berufung verwarf die 13. Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 2. Juli 2010 – unter Einräumung ratenweiser Zahlung – als unbegründet. Auf die Revision des Angeklagten hob der erkennende Senat das Berufungsurteil mit Beschluss vom 27. August 2010 (2 Ss 150/10) wegen lückenhafter Beweiswürdigung auf. Nach Zurückverweisung der Sache hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Berufung am 2. Dezember 2010 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 28. November 2008 zu einer – ratenweise fälligen – Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt hat.
Zur Sache hat die Strafkammer nachfolgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte war früher Mitglied der NPD. Da er schon Erfahrung mit der Anmeldung und Durchführung von Infoständen hat, meldete er für den Kreisverbandsvorsitzenden, den Zeugen L., einen Infostand der NPD an, […]