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Grundstückskaufvertrag – Rücktritt wegen Nichtzahlung der Grunderwerbssteuer durch Käufer

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 55/18 – Urteil vom 28.03.2019

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 352/17, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 299.000 €

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Nachdem sie den Rücktritt von dem am 3. August 2016 mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erklärt hat, verlangt die Klägerin Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Herausgabe der verkauften Grundstücke A …1 und A … 2 in B…/OT … . Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Rücktrittserklärung vom 17. Februar 2017 habe den zuvor geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag wirksam beseitigt. Dem stehe nicht entgegen, dass in den Schreiben eine falsche Urkundenrollennummer angegeben worden sei. Es sei auch nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB geboten gewesen, vor Erklärung des Rücktritts erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung, nämlich zur Zahlung der Grunderwerbssteuer, zu bestimmen. Seien, wie hier, im Vertrag ausdrücklich die Voraussetzungen geregelt, die zum Rücktritt berechtigten, könne nicht unterstellt werden, dass auch noch die Voraussetzungen nach § 323 BGB maßgeblich sein sollen. Voraussetzung für den Rücktritt sei allein, dass der Verkäufer für die gesetzlichen Verbindlichkeiten, insbesondere die Grunderwerbssteuer, in Anspruch genommen werde. Dies sei hier der Fall. Besondere Umstände für eine erforderliche Fristsetzung seien nicht ersichtlich (BGH V ZR 141/80). Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei an einer unproblematischen Vertragsabwicklung interessiert gewesen, insbesondere habe sie bei Zweifeln an der Solvenz des Geschäftspartners die Möglichkeit haben sollen, den Vertrag schnell rückabzuwickeln. Die Rücktrittserklärung sei auch nicht nach §§ 53, 57 Abs. 4 BbgKVerf unwirksam. Die Rücktrittserklärung vom 17. Februar 2017 sei nic[…]


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