Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schadenseintritt durch Reaktion auf den Betrieb eines Fahrzeugs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Osnabrück, Az.: 1 S 22/17, Urteil vom 23.08.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.12.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osnabrücks geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.345,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.2.2016 sowie 193,55 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Auslagen, die nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.7.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.518,42 € festgesetzt.
Gründe
I.

Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 09.12.2015 gegen 9:00 Uhr vor dem Haus L. Straße in O. ereignete.

Zu diesem Zeitpunkt befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin H., mit dem Pkw VW Golf des Klägers die L. Straße in Richtung Freibad. Am rechten Fahrbahnrand war ein Ford Transit der Firma F. geparkt, an welchem die Zeugin H. links vorbeifahren wollte. Die Beklagte zu 1) hatte ihren Pkw Opel, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf einem Parkplatz auf der aus Sicht der Zeugin H. linken Seite der Straße quer zur Fahrtrichtung geparkt. Als die Zeugin H. bereits begonnen hatte, an dem Lieferwagen vorbei zu fahren, setzte die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw zurück. Wie weit sie zurücksetzte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Ehefrau des Klägers wich nach rechts aus und stieß hierbei seitlich mit dem Transporter zusammen.

Dem Kläger entstand ein Sachschaden in Höhe von 4.691,23 €. Da die Klage der Beklagten zu 1) zunächst nicht zugestellt werden konnte, veranlasste der Kläger eine Einwohnermeldeamtsanfrage, wodurch Kosten in Höhe von 12,- € anfielen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Mit Urteil vom 01.12.2016, welches dem Kläger am 07.12.2016 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25 % des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt. Hinsichtlich der eingeklagten Einwohnerme[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv