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Grundbuchvollzug notarieller Kaufvertrag über Eigentumswohnung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 282/15 – Beschluss vom 17.06.2016

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort sowie im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 2. November 2015 geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
I.

Der in Rede stehende Grundbesitz, ein Wohnungseigentum, ist im Bestandsverzeichnis des Grundbuches zunächst mit den im hiesigen Beschlusseingang wiedergegebenen Angaben eingetragen; des weiteren ist wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf Eintragungsbewilligungen aus dem Jahre 1985 Bezug genommen. Aus der Teilungserklärung, auf die sich die Bewilligungen beziehen, ist ersichtlich, dass seinerzeit die beiden sich heute auf dem Grundstück befindenden Gebäude noch errichtet werden sollten. Der Aufteilungsplan, auf den die Teilungserklärung verweist, sieht für das Wohnungseigentum Nr. 3 zwei Loggien vor: eine größere auf der von der O.-straße her gesehen linken Gebäudeseite im Anschluss an einen mit „Wohnen“ bezeichneten Raum sowie eine kleinere zur rechten Seite hin im Anschluss an einen mit „Schlafen“ bezeichneten Raum. Ferner ist eine (kleine) Küche als vom Wohnbereich abgeteilte Fläche vorgesehen.

Nach Angaben der Beteiligten zu 1. und 2. erfolgte die Bauausführung entgegen dem Aufteilungsplan. Nach einem als „Nachtrag“ bezeichneten, undatierten weiteren Grundriss, der vom Beteiligten zu 2.a) zur Grundakte gereicht worden ist, wurde einerseits unter Wegfall der Küchenfläche ein vergrößerter Wohn- und Schlafraum geschaffen; andererseits wurden in dem vorgesehenen Schlafraum eine zusätzliche Wand gezogen und die geplante Loggia durch eine Dachfläche mit Velux-Fenster ersetzt sowie von den beiden geschaffenen Räumen der eine als (größere) Küche gestaltet, der andere als Kinderzimmer beschrieben.

Eigentümerin des Grundbesitzes ist die Beteiligte zu 1. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 18. August 2015 (UR-Nr. 485 für 2015 des Verfahrensbevollmächtigten) veräußerte die Beteiligte zu 1. das Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2. (zu je ½ Anteil). Unter § 1 Nr. 1. wurde der Grundbesitz beschrieben, dessen Eigentümer der Verkäufer sei; hierbei wurde zunächst der Inhalt des Bestandsverzeichnisses übernommen, sodann folgte der Satz: „Tatsächlich ist nur 1 Loggia vorhanden.“ Unter § 6 Nr. 2. bewilligten und beantra[…]


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