Oberlandesgericht Hamm
Az.: 2 Ss 589/06
Beschluss vom 06.02.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Schwerte, Az.: 5 Ds 765 Js 137/06 – 204/06
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte auch wegen einer tateinheitlich begangenen versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23, 52 StGB) verurteilt wird.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Schwerte hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20, EUR verurteilt. Es hat folgende Feststellungen getroffen:
„Zwischen dem Angeklagten und der Stadt T kam es in der Vergangenheit bereits des öfteren zu Auseinandersetzungen wegen baurechtlicher Maßnahmen der Stadt T. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen kam es u.a. auch zu einer Beauftragung des Vollziehungsbeamten F der Stadt T, der bei dem Angeklagten am 14.11.2005 einen Betrag in Höhe von 150,00 € für die Stadtkasse eintreiben wollte. Der Angeklagte wies – wohl zu Recht – darauf hin, dass er diesen Betrag nicht schulde, da er Widerspruch gegen die entsprechende Ordnungsverfügung der Stadt T eingelegt habe und dieses nach seiner Überzeugung aufschiebende Wirkung habe. Der Vollziehungsbeamte F wies diesen Vortrag zurück und bestand darauf, in der Folge Zutritt zur Wohnung zu erhalten. Tatsächlich kam es dann jedoch zu einer Vollstreckung an diesem Tage nicht mehr.
Der Angeklagte wandte sich noch am 14.11.2005 hilfesuchend an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und bat um Aussetzung der Vollziehung.
Unter dem 24.11.2005 erstattete er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hagen wegen des Vorgehens des Vollziehungsbeamten F. In dieser Strafanzeige heißt es u.a.:
„Ein solcher Beamter sollte sich immer an das Gesetzbuch halten und nicht mit solchen verbrecherischen Methoden arbeiten. Solche Menschen gehören eingesperrt und nicht auf die Menschheit losgelassen.“ … „Ich kann an dieser Stelle nur noch einmal eindringlich davor warnen. Sollte der Mann sich noch einmal auf meinem Grund und Boden begeben, werde ich ihn mit aller massiver Gewalt von meinem Grund und Boden werfen. Ich bin sogar bereit, mich dafür vor einem Gericht zu verantworten.“ … „Ich hoffe, dass dieser „Verbrecher“ aus diesem verantwortungsv[…]