LG Berlin – Az.: 67 S 7/22 – Urteil vom 07.04.2022
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 7 C 149/21 – abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Untervermietung eines Teils der Wohnung X an Herrn Y bis zum 30. November 2022 zu genehmigen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der klagende Mieter begehrt die Zustimmung zur befristeten Gebrauchsüberlassung eines Teils der von den Beklagen angemieteten Einzimmerwohnung für die Zeit eines Auslandsaufenthalts.
Der Kläger führt im Zeitraum von Juni 2021 bis November 2022 im Ausland ein von der Z-Bibliothek unterstütztes Projekt durch, währenddessen er die Wohnung für monatlich 241,00 Euro untervermieten möchte. Seine in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände sind im Wohnzimmer in einem Bauernschrank und einer Kommode, ferner in einem am Ende des Flurs 1×1 m großen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm nutzbaren Bereich gelagert. Er ist weiter im Besitz eines Schlüssels für die Wohnung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend vorgetragen, bereits die Umstände des behaupteten Auslandsaufenthalts nicht konkret unter Beweisantritt dargetan. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 33-38 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22. Dezember 2021 zugestellte Urteil mit am 3. Januar 2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung mit am 24. Februar 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er rügt, das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei Erteilung des gebotenen richterlichen Hinweises hätte er seinen Vortrag bereits im ersten Rechtszug unter Beweisantritt konkretisiert.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mitte – 7 C 149/21 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver[…]