AG Hildesheim
Az.: 49 C 144/08
Urteil vom 27.02.2009
In dem Rechtsstreit wird der Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses der Parteien zum 30.04.2008 – nach weniger als 3 Jahren Dauer – geltend.
Die Wohnung wurde der Beklagten am 13.06.2005 unrenoviert übergeben, wie sich auch aus dem Wohnungsübergabeprotokoll gleichen Datums (Anlage „A 1“ = Bl. 53 d. A.) ergibt, indem beispielsweise vermerkt ist, der Fußleistenanstrich sei schadhaft, der Wandanstrich leicht verschmutzt.
Der formularmäßige und von der Klägerin gestellte Mietvertrag der Parteien vom 05./07.04.2005 (Anlage „A 1“ = Bl. 16 d. A.) sieht unter § 6 „Schönheitsreparaturen“ vor, dass diese nach starren Fristen durchzuführen sind (vgl. § 6 (3) „Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:…“ Es folgen die auf den Mustermietvertrag des BMJ zurückgehenden Standardfristen und der Zusatz: „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen…“
Unter 6 (4) enthält der Mietvertrag einer dem GDW-Vertrag (vgl. BGH NZM 2005, 299) entsprechende aufweichende Klausel folgenden Wortlautes:
„Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Absatz 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.“
Noch vor Beendigung des Mietverhältnisses besichtigten die Parteien die Wohnung. Die Klägerin forderte in der Folge die Beklagte auf, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Beklagte führte sodann Schönheitsreparaturen durch, welche die Klägerin bei dem ers[…]