BUNDESFINANZHOF
Az.: VII B 324/05
Beschluss vom 28.06.2006
Leitsätze:
1. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vom 23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung.
2. Die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden Sinn) durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt.
Tatbestand:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 2002 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom September 2003 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) u.a. Solidaritätszuschlag fest.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Kläger geltend machten, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Streitjahr eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle, wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 371 veröffentlichten Gründen ab. Der Solidaritätszuschlag sei im Streitfall nach den Vorschriften des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) vom 23. Juni 1993 (BGBl I 1993, 944, 975 f., in der im Streitjahr geltenden Fassung gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1790) zu Recht erhoben und auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Das Gesetz sei auch verfassungsgemäß, weshalb die Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gegeben seien.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) stützen. Die grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift sei insbesondere zu bejahen, wenn verfassungsrechtliche Zweifel an einer entscheidungserheblichen Vorschrift des Steuerrechts bestünden, was vorliegend der Fall sei. Das SolZG 1995 verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen, jedoch[…]