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Bußgeldverfahren: Entbindung von der Pflicht zum persönliches Erscheinen und Nichtberücksichtigung schriftlichen Vortrags

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OLG Dresden, Az.: OLG 25 Ss 364/17 (Z)

Beschluss vom 23.05.2017

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 14. Februar 2017 wird wegen Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 14. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Plauen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto: yanc/ Bigstock

Mit Urteil vom 14. Februar 2017 hat das Amtsgericht Plauen den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt … vom 26. Juli 2016, mit dem gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen und anschließend das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde, die der Senat wegen Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zugelassen hat, hat zumindest vorläufig Erfolg.

Die erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe dem Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, zu Unrecht nicht entsprochen und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist in der Form des § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2017 hierzu wie folgt ausgeführt:

„Einem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zu[…]


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