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Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch im Zusammenhang mit einer Kniegelenksoperation

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OLG Köln – Az.: I-5 U 7/14 – Beschluss vom 03.07.2014

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 11.12.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 461/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).  Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu, denn Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der am 27.02.2007 durchgeführten Kniegelenksoperation sind nicht festzustellen. Das Landgericht hat es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht als nicht erwiesen erachtet, dass dem Beklagten zu 2), der die Operation am 27.02.2007 mit Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese durchgeführt hat, Behandlungsfehler unterlaufen sind. Die Entscheidung des Landgerichts geht auf alle maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen ein und ist überzeugend begründet. Die gegen das Urteil erhobenen Berufungsrügen greifen nicht durch.

Symbolfoto: Von Room98 /Shutterstock.com

Zu Unrecht moniert die Klägerin, das Gerichtsgutachten berücksichtige nicht die Ausführungen des in der Rehabilitationseinrichtung zuständigen Arztes Dr. T, der laut Bericht vom 23.04.2007 eine Wundheilungsstörung mit einer Wunddehiszenz auf einer Strecke von 3 cm und noch am 14.05.2007 eine noch nicht ganz abgeklungene Wundheilungsstörung sowie eine 0,5 cm im Durchmesser messende Nekrose festgestellt habe. Der ärztliche Bericht des Dr. T (Zentrum für Rehabilitation und Physiotherapie T2 gGmbH) vom 23.04.2007 hat dem Sachverständigen Dr. Dr. W vorgelegen. Er ist in Kenntnis des Berichts zu der Einschätzung gelangt, dass hieraus kein Rückschluss […]


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