Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-1 U 246/07
Urteil vom 16.06.2008
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.302,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2007 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 274,65 € an Rechtsanwalt L. S…, D… Str. 49, 40211 Düsseldorf.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung zu Unrecht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Allerdings geht die Anspruchsberechtigung des Klägers auf Ersatz seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen nicht über den Anteil von 1/3 seiner Schäden hinaus. Nach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt haben sowohl der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, der Zeuge K., als auch der Beklagte jeweils durch ein vorkollisionäres schuldhaftes Fehlverhalten zu der Entstehung des streitigen Zusammenstoßes beigetragen. Dabei überwiegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil, den sich der Kläger zurechnen lassen muss mit der Folge, dass er seine materiellen Schäden im Umfang von 2/3 selbst zu tragen hat. Insbesondere ist es dem Kläger nicht gelungen, den wegen der Auffahrkollision gegen den Zeugen K. sprechenden Anschein schuldhafter Unfallverursachung zu erschüttern oder gar zu widerlegen.
Die seitens der Beklagten gegen die Höhe des klägerischen Ersatzbegehrens umfänglich vorgebrachten Einwendungen bleibe[…]