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Wer ist richtiger Adressat einer Fahrtenbuchauflage?

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OVG Münster – Az.: 8 B 691/22 – Beschluss vom 08.08.2022

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre rechtliche Grundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Hiernach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist dann der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 8 B 1475/21 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Fahrer, der unter Verwendung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, dessen wirtschaftliche Halterin die Antragstellerin sei, am 8. Oktober 2021 einen Geschwindigkeitsverstoß begangen habe, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung habe ermittelt werden können. Ein für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung ursächliches Ermittlungsdefizit ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die Bußgeldbehörde unter dem 12. November 2021 nicht sie, die Antragstellerin, sondern ihren Vater – den im Register eingetragenen Halter des Tatfahrzeugs – als Fahrer zu dem Verkehrsverstoß angehört habe. Die Antragstellerin habe aus Kostengründen die „Konstruktion“ einer Haltertrennung gemeinsam mit ihrem Vater bewusst gewählt. Sie müss[…]


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