BUNDESFINANZHOF
Az.: VIIÂ RÂ 19, 20/00
Urteil vom 12. Juli 2001
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Leitsätze:
1. Ein Pfändungs- und Ãberweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.
2. Ein solcher Pfändungs- und Ãberweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.
3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig.
4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.
Normen:
§§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2 AO 1977
§§ 181, 389, 398 BGB
§ 35 Abs. 1, §§ 60, 66, 70 GmbHG
§ 1 LöschG
§ 829 ZPO
Gründe
I.
Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) aufgrund von ihm erwirkter gerichtlicher Pfändungs- und Ãberweisungsbeschlüsse von dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben der P-GmbH (GmbH) verlangen kann.
Der Kläger hat gegen die GmbH mehrere rechtskräftige Versäumnisurteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse bei dem Landgericht Frankenthal erstritten.
Aufgrund des Urteils vom 20. Dezember 1993 6 O 1493/93 erlieà das Amtsgericht S am 9. September 1994 einen dem FA am 16. September 1994 zugestellten Beschluss über die Pfändung angeblicher Ansprüche „an Umsatz- und Einkommens-RÃ[…]