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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gespannfahrzeug – Verkehrsunfall – Haftungsverteilung

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Amtsgericht Düsseldorf
Az: 41 C 7785/07
Urteil vom 18.12.2007

Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Klägerin aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin erlitt mit ihrem Pkw Typ X, amtliches Kennzeichen X, am 12.12.2006 gegen 13.20 Uhr auf der Xstraße in X einen Unfall, an dem als weiteres Fahrzeug der vom Beklagten zu 2. gesteuerte Pkw Typ X, amtliches Kennzeichen X, beteiligt war, dessen Halter der Beklagte zu 3. und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1. ist. Der Unfallhergang ist zwischen Parteien streitig.

Am Fahrzeug der Klägerin entstand Sachschaden. Diesen bezifferte ein von der Klägerin beauftragter Gutachter auf einen Betrag in Höhe von 3.783,18 EUR. Für die Reparatur der Schäden durch das Autohaus X wandte die Klägerin den ihr mit Rechnung vom 30.05.2007 (Anlage K 4, BI. 18ff. GA) berechneten Betrag in Höhe von 3.686,98 EUR brutto auf. Der Wert des Fahrzeugs wurde darüber hinaus um weiter 200,00 EUR gemindert. Für die Begutachtung des Geschädigten Fahrzeugs wandte die Klägerin 519,10 EUR auf. Aufgrund des Unfalls erlitt die freiberuflich tätige Klägerin einen Verdienstausfall in Höhe von – nunmehr unstreitig – 51,00 EUR. Zunächst zahlte die Beklagte zu 1. an die Klägerin auf den Unfallschaden einen Betrag in Höhe von 1.568,14 EUR Mit Anwaltsschreiben vom 31.05.2007 (Anlage K 5, BI. 22f. GA), forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. vergeblich auf, einen weiteren Betrag in Höhe von 3.392,27 EUR bis zum 07.06.2007 auf. Am 22.06.2002 zahlte die Beklagte zu 1. an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.789,55 EUR, nämlich 1.430,05 EUR auf den Schaden und weitere 359,50 als Erstat[…]


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