BGH
Az.: XI ZR 198/00
Urteil vom 10.07.2001
Vorinstanzen: OLG Bamberg – LG Würzburg
Leitsätze:
a) Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.
b) Auch das Gebot einer wirksamen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht erfordert das nicht.
Normen: § 167 BGB; § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG; Art. 2 Abs. 1 lit. a) EG-Verbraucherkreditrichtlinie
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 7. Juli 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages und über die damit zusammenhängende Pflicht der Klägerin, der beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine damals 54 Jahre alte Ärztin, gab am 16. November 1992 nach Werbung durch einen Strukturvertrieb ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. mbH (im folgenden: C.) ab. Dieses Angebot enthält u.a. auf mehreren Seiten die unwiderrufliche Vollmacht, für die Klägerin eine Eigentumswohnung aus dem Bauträgermodell „Ci., G., Gr.straße“ zu erwerben und alle mit dem Erwerbsvorgang zusammenhängenden Verträge zu schließen. Die C. sollte namentlich die erforderlichen Finanzierungsdarlehen bis zur Höhe des kalkulierten Gesamtaufwands von 154.929 D[…]