BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 1815/06
Beschluss vom 05.10.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2006 – 1 Ws 407/06 -,
b) den Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 12. September 2005 – 1 Gs 2945/05 –
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2006 – 1 Ws 407/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
I.
1.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. September 2005 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 12. September 2005 in Untersuchungshaft. Ihm wurde darin Betrug in sieben Fällen, ein versuchter Betrug, Steuerhinterziehung in sechs Fällen und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in neun Fällen zur Last gelegt. Den Tatvorwürfen lagen Erkenntnisse aus zwei Ermittlungsverfahren zu Grunde. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr angenommen.
2.
Jeweils unter dem 26. September 2005 erstellte die Staatsanwaltschaft Würzburg zwei Anklageschriften (Az.: 731 Js 817/00 und 731 Js 17784/05).