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Leasinggeberanspruch auf Auszahlung des „Übererlöses“ bei Regulierung Versicherungsfall

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LG Köln – Az.: I-6 U 42/19 – Urteil vom 16.08.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 415/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien waren durch einen Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug A Typ B verbunden, der aufgrund eines entsprechenden Leasingantrages des Klägers vom 2.5.2017 zustande kam. Auf den Inhalt des Leasingvertrages nebst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Anlage K1) wird Bezug genommen.

In der Nacht vom 7.6.2018 auf den 8.6.2018 wurde das in Rede stehende Leasingfahrzeug vor der Haustür des Klägers entwendet. Der Leasingvertrag wurde daraufhin mit Schreiben vom 5.7.2018 durch die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer X.6 der AGB gekündigt. Gleichzeitig wurde eine Abrechnung mit einem Gutschriftbetrag in Höhe von brutto 1.890,72 Euro aufgestellt (Anlage B2).

Der Kläger hatte für das Leasingfahrzeug bei der C Allgemeine Versicherungs AG (C) eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen. Wegen des Inhalts der Vollkaskoversicherung wird auf die zur Akte gereichten Vertragsunterlagen (Anlage K10) Bezug genommen.

Nach einer Bewertung der Firma D lag der Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Diebstahls bei 66.974,79 Euro (Anlage K4). Unter dem 08.08.2018 teilte die C dem Kläger mit, dass sie einen Betrag in Höhe von 95.941,18 Euro auf das Konto der Beklagten überwiesen habe (Anlage K5 a).

Auf Aufforderung des Klägers teilte die Beklagte den Ablösewert mit 63.925,71 Euro mit (Anlage K8/B4).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagten die über den Ablösewert hinausgehende Versicherungsleistung in Höhe von 32.015,47 Euro nicht zustehe, da dieser Mehrbetrag allein auf die von ihm abgeschlossene und bezahlte Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis zurückzuführen sei. Die Beklagte sei deshalb in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an ihn 32.015,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Proze[…]


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