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Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber Besitzstörer – ultima ratio

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OLG Dresden – Az.: 4 U 45/20 – Beschluss vom 24.03.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 14.431,47 € festzusetzen.

4. Der Verhandlungstermin vom 02.06.2020 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung des Klägers greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute oder auch nur ergänzende Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1.

Der Kläger hat unstreitig versucht, Wasser aus dem Brunnen auf dem im Mitbesitz des Beklagten stehenden Grundstück abzupumpen. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar. Die verbotene Eigenmacht setzt voraus, dass der Besitzer ohne dessen Willen im Besitz gestört wird. Der Beklagte ist unstreitig Miteigentümer des Grundstückes auf dem sich die Pumpe befindet. Als Eigentümer steht ihm das Besitzrecht zu. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, würde eine etwaige Erlaubnis des Miteigentümers B. den Kläger nicht zum gleichrangigen Mitbesitzer im Verhältnis zum Beklagten im Sinne des § 866 BGB machen. Vielmehr genießt jeder einzelne Mitbesitzer, und so auch der Beklagte gegenüber Dritten uneingeschränkten Besitzschutz (Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 866 Rz. 4).

Der verbotenen Eigenmacht steht ferner auch nicht die erstmalig in der Berufungsinstanz vorgetragene Behauptung entgegen, der Kläger habe zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls kein Wissen von einer Miteigentümerschaft des Beklagten am Brunnen gehabt. Hierbei ist unerheblich, ob […]


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