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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unzulässige Wiederholungskündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 390/17 – Urteil vom 20.02.2018

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.07.2017, Az.: 1 Ca 1466/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren allein noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.

Der 1987 geborene, ledige Kläger war zunächst ab dem 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 für die E GmbH tätig und wechselte dann aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.12.2015 (Bl. 82 ff. d.A.) zum 01.01.2016 innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten zur Beklagten als „Werksleiter Aquaristik“ gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 4.800,00 EUR brutto. Die Beklagte fertigt Aquarien und Aquaristikzubehör und beschäftigt im Werk in C-Stadt ungefähr 80 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats erstmals mit Schreiben vom 21.04.2016 unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe ordentlich zum 31.10.2016. Der Kläger wurde mit Erhalt des Kündigungsschreibens von seiner Arbeitspflicht freigestellt. Zur Begründung dieser ersten Kündigung hatte die Beklagte im Wesentlichen angeführt, dass die Gesellschafter der Beklagten am 18.02.2016 wegen der sich abzeichnenden schlechten Umsatz- und Ertragssituation die unternehmerische Entscheidung getroffen hätten, die Führungsorganisation in den Gesellschaften der E.-Gruppe wiederum neu aufzusetzen. Es sei entschieden worden, eine hierarchische Leitungsebene, die überwiegend erst 2013 bis 2015 aufgebaut worden sei, wieder zu streichen. Für den Betrieb in C-Stadt sei insbesondere entschieden worden, die Position des faktischen Standortleiters wieder zu streichen und die Aufgaben der Standortleitung wieder dem Geschäftsführer zuzuweisen, der diese Aufgaben bis 31.12.2014 bereits ausgeübt habe und nach Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Kläger seit 22.04.2016 auch wieder ausübe. Bei den verbleibenden Tätigkeiten der Werksleitung für die Bereiche Aquaristik und Objektbau sei entschieden worden, diese zusammen zu fassen. Es sollte nur noch einen Arbeitsplatz Werksleitung geben. Die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten der Werksleitung Aquaristik seien an den sozial schutzwürdigeren weiteren Werksleiter Herrn W. übertragen worden. Der Bereich Produktmanagement, d[…]


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