BUNDESFINANZHOF
Az.: V R 80/99
Urteil vom 21. Juni 2001
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Leitsatz:
1. Grabpflegeleistungen sind sonstige Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die dabei ausgeführten Lieferungen von Pflanzen haben umsatzsteuerrechtlich regelmäßig keine selbständige Bedeutung.
2. Wenn Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder eines verzinslichen Darlehens führen.
Norm: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1993
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde. Sie gehört der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche an. Sie unterhielt einen Friedhof und schloss mit Auftraggebern Verträge über Grabpflegeleistungen auf 25 Jahre. Danach nahm sie die für das jeweilige Grab vereinbarte Frühjahrs- und Sommerbepflanzung vor, pflegte die Bepflanzung, ergänzte sie durch Blumen und Gestecke, schnitt Hecken und deckte die Grabbepflanzung über die Winterzeit ab.
Die Klägerin ermittelte die für Grabpflege zu leistende einmalige Zahlung dadurch, dass sie die voraussichtlich entstehenden Kosten und die zusätzlichen Aufwendungen (z.B. für Verwaltung und Steuern) errechnete und den Jahresbetrag mit der Vertragslaufzeit vervielfältigte. Sie konnte die Grabpflegeleistungen einschränken oder vorzeitig beenden, falls Kapital und Zinsen bei wesentlichen Veränderungen der Umstände die Kosten für die Leistungen nicht mehr deckten. Die Klägerin musste das von dem jeweiligen Auftraggeber eingezahlte Kapital und das nach Beginn der Grabpflege für die restliche Vertragslaufzeit vorhandene Restkapital mit dem jährlichen mittleren Zinssatz für festverzinsliche Wertpapiere mit zwölfmonatiger Kündigung verzinsen. Nur der Auftraggeber konnte den Grabpflegevertrag kündigen, nicht aber seine Erben. Es war vereinbart, dass nach Ablauf der Vertragszeit das Kapital –soweit noch vorhanden– der Kirchengemeinde zufalle und für Friedhofszwecke verwendet werde.
Die Klägerin erzielte durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen) höhere als d[…]