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Corona-Pandemie –  Schließung von Angelteichen

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VG Stade – Az.: 6 B 673/20 – Beschluss vom 29.04.2020
Gründe
I.

Der Antragsteller möchte seine Angelteiche betreiben.

Der Antragsteller betreibt in E. die Freizeit-Angelteiche E.. Dabei handelt es sich um eine Anlage mit vier Angelteichen, einem sogenannten Angelshop, einer Kasse und einer Toilettenanlage. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich das Gasthaus F. mit Sommergartencafé, Miniatur-Golf-Parkanlage und Anglerimbiss, das von der Tochter des Antragstellers betrieben wird.

Der Antragsteller macht geltend, dass ihn am 21. März 2020 eine Polizeistreife aufgefordert habe, sofort den Angelbetrieb zu schließen. Das sei „im Auftrag“ des Antragsgegners geschehen. Der Antragsteller sei dem nachgekommen.

Am 3. April 2020 bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller elektronisch, dass er „nach dem derzeitigen Kenntnisstand“ die Angelteiche unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften aufhalten dürfe. Der „Shop“ sei geschlossen zu halten. Am 9. April 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller elektronisch mit, es sei bekannt geworden, dass Angelteiche im übrigen Niedersachsen als Sportanlage angesehen würden und daher geschlossen worden seien. Dem könne der Antragsgegner sich „im Rahmen der Gleichbehandlung“ nicht entziehen. Der Betrieb des Antragstellers gelte als Sportanlage und sei daher ab sofort einzustellen. Nach einem Telefonat bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller am 10. April 2020 wiederum elektronisch, dass gewerblich genutzte Angelseen und -teiche derzeit „ganzflächig“ zu schließen seien, und bat den Antragsteller, seine gewerblich betriebenen Angelseen und Angelteiche umgehend zu schließen. Der Antragsgegner blieb bei dieser Auffassung, auch nachdem der Antragsteller sich darauf berufen hatte, im Landkreis G. hätten Teichwirte schriftliche Öffnungsgenehmigungen erhalten. Am 16. April 2020 erklärte der Antragsteller in einer Email an den Antragsgegner seine Hoffnung, baldmöglichst eine „Öffnungserlaubnis“ zu erhalten.

Am 17. April 2020 wandte sich der Antragsteller mit einer Beschwerde gegen Schließungsverfügungen an das Gericht. Auf den Hinweis, dass das Gericht Beschwerden nicht bearbeiten könne, erklärte der Antragsteller am 24. April 2020, dass er „mit Hilfe“ des Gerichts seine Teichanlage so bald wie möglich wieder öffnen dürfen wolle. Das Gericht möge alles veranlassen, was sein Anliegen, die Teiche wieder zu öffnen, am schnellsten und erfolgreichsten zum Ziel führe. Das verband der Antragsteller mit der Bitte, se[…]


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