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Überzahlte Vergütung – Rückforderung – Organisationsmängel Arbeitgeber

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ArbG Stuttgart – Az.: 15 Ca 7639/17 – Urteil vom 09.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.114,24 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, nachdem es für den Monat Mai 2017 zu einer Vergütungsüberzahlung an die Beklagte kam, von dieser über die bereits zurückbezahlte Nettovergütung hinaus weitere 1.114,24 EUR (Steuern/Solidaritätszuschläge) zurückverlangen kann.

Am 28. April 2016 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 3 der Akte). Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages wurde die Beklagte ab dem 1. Mai 2016 als Vollzeitbeschäftigte sachgrundlos befristet bis zum 30. April 2018 eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages wurde die Beklagte in die Entgeltgruppe 12 TVöD eingruppiert.

Eingesetzt wurde die Beklagte von der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF). Die Vergütungszahlung durch die Klägerin an die Beklagte erfolgte durch das Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: BVA; vgl. dazu die Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 6 der Akte).

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 kündigte die Beklagte im Wege einer Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vorzeitig ordentlich zum 30. April 2017.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 5 der Akte) bestätigte das BAMF den Eingang der Kündigung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2017. In dem Schreiben heißt es ua.:

„Aus organisatorischen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter Geld überwiesen wird. In diesem Fall bitte ich Sie, die überzahlte Vergütung zurückzuzahlen und sich deswegen mit dem Bundesverwaltungsamt in Berlin in Verbindung zu setzen.“

So kam es vorliegend tatsächlich. Das BVA zahlte der Beklagten die Bezüge für den Monat Mai 2017 trotz der B[…]


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