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Falsche Anschuldigung von Arbeitskollegen – Kündigung

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LAG Hamm (Westfalen)
Az: 15 Sa 20/10
Urteil vom 20.01.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 03.12.2009 – 4 Ca 886/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer fristlosen Änderungskündigung und einen Entgeltanspruch des Klägers.
Der 1962 geborene, ledige Kläger ist seit Januar 1992 bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb in ….. etwa 250 Arbeitnehmer beschäftigt, als Maschinenbediener zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt etwa 2.300,00 EUR tätig. In dem Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Der Kläger, der einen Grad der Behinderung von 40 aufweist, ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Unter dem 27.03.2009 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber schriftlich eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung seines Arbeitsverhältnisses aus. Für diese Kündigung lag eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht vor.
Durch Beschluss des Widerspruchsausschusses bei dem LWL-Integrationsamt Westfalen, Münster, vom 09.10.2009, bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.10.2009 eingegangen, erteilte das Integrationsamt auf den Antrag der Beklagten vom 01.04.2009 die Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung, welche die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 12.10.2009 (Bl. 142 f. d.A.), dem Kläger am selben Tag zugegangen, fristlos aussprach. Gleichzeitig bot die Beklagte dem Kläger an, „ab sofort unter geänderten Bedingungen folgende Tätigkeit auszuüben: Operator Materialwesen/Versand & Endkontrolle, siehe Arbeitsvertrag“. Als Entgelt für diese Tätigkeit ist ein Betrag von etwa 1.900,00 EUR brutto monatlich vorgesehen. Der Kläger nahm das Vertragsangebot mit Schreiben vom 23.10.2009 an unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unwirksam sei. Der Betriebsrat hatte zuvor der Kündigungsabsicht zugestimmt.
Der Kündigungssachverhalt stellt sich für die Beklagte so dar:
Der Kläger habe zu Unrecht von Arbeitskollegen behauptet, diese hätten ihn gemobbt. Sie – die Beklagte – sei den entsprechenden Vorwürfen nachgegangen; diese seien jedoch offenbar […]


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