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Handelsvertretervertrag – Ausgleichsanspruch nach Eigenkündigung

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OLG München – Az.: 23 U 2749/16 – Urteil vom 02.02.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.05.2016, Az. 16 HK O 13480/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Handelsvertreterausgleich und Entgelt für die Übernahme von Warenbeständen.

Der Kläger betrieb vom 02.06.1992 bis 30.06.2014, zuletzt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vom 29.12.2010 (vgl. Anlage K 1), die Tankstelle der Beklagten in der … .

Im September 2007 eröffnete die Beklagte ca. 1,4 km von der streitgegenständlichen Tankstelle entfernt eine E R Station. Zum Jahr 2010 erfolgte eine Reduzierung der ursprünglich vereinbarten Pacht. Im Jahr 2012 lehnte die Beklagte eine Anfrage des Klägers ab, der in Unterhaching zusätzlich eine A-Tankstelle übernehmen und betreiben wollte. Verhandlungen über eine abermalige Anpassung der Pacht fanden nicht statt.

Das Vertragsverhältnis wurde nach Eigenkündigung des Klägers vom 26.06.2013 zum 30.06.2014 beendet und die Tankstelle am 30.06.2014 zurückgegeben. Am 01.08.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine „Gutschrift“ über 19.988,25 Euro (siehe Anlage K 12).

Der Kläger behauptet, er sei zur Kündigung aufgrund der schlechten Erträge der Tankstelle gezwungen gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, einen annähernd akzeptablen Gewinn zu erwirtschaften. Bezüglich der Waren des Tankstellenshops habe er sich mit dem Zeugen B darauf geeinigt, dass die Beklagte die Waren übernehme und dem Kläger bezahle.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde trotz der Eigenkündigung ein Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 55.356,35 Euro zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass ihm die Tankstelle ein auskömmliches Einkommen biete. Für die Shopware habe er einen Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 19.988,25 €. Zumindest sei die Gutschrift vom 01.08.2014 als Schuldanerkenntnis zu werten.

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.344,60 Euro neb[…]


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