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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dingliches Wohnrecht für Ehegatten und § 10e EStG

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BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 29/00
Urteil vom 05.09.2001
Vorinstanz: FG Münster

Leitsätze:

1. Bewohnen Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung, nutzt die Ehefrau die Wohnung auch dann zu „eigenen“ Wohnzwecken i.S. des § 10e EStG, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat.
2. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze des § 10e Abs. 5 a EStG nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt ist.
Normen: EStG § 10e Abs. 5 a, 6

Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Oktober 1993 erwarb die Klägerin von ihrem Vater eine Eigentumswohnung für 330 000 DM. In der notariellen Vertragsurkunde räumte die Klägerin dem Kläger ein lebenslanges Wohnungsrecht an dieser Wohnung ein, das am 28. Dezember 1993 in das Grundbuch eingetragen wurde. Seit 22. Dezember 1993 bewohnen die Kläger die Wohnung gemeinsam.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 machten die Kläger vor Bezug entstandene Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 48 935 DM geltend (unter anderem ein Damnum in Höhe von 7 900 DM und Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 40 043 DM). Die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG beantragten die Kläger wegen ihrer –die maßgebliche Einkunftsgrenze von 240 000 DM (§ 10e Abs. 5 a EStG) übersteigenden– Einkünfte nicht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die vor Bezug entstandenen Aufwendungen nicht, weil weder der Kläger noch die Klägerin die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Die Klägerin habe die Wohnung nicht aufgrund ihres Eigentums bewohnt, sondern aufgrund der Überlassung durch den Kläger, der als Inhaber des dinglichen Wohnungsrechts Nutzungsberechtigter gewesen sei. Es liege somit keine auf ihrem Eigentum beruhende Eigennutzung, sondern eine vom Nutzungsberechtigten abgeleitete Fremdnutzung vor. Der Kläger sei mangels Eigentums an der Wohnung nicht zum Vorkostenabzug berechtigt.

Das Finanzgeri[…]


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