Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werklohn in bar bezahlt – Beweislast für  Geldempfangsvollmacht und Erfüllungswirkung

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG München – Az.: 9 U 635/17 Bau – Urteil vom 26.03.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017, Az. 8 O 20112/14, in der Fassung des Beschlusses vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 41.469,30 € festgesetzt
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Werklohnanspruch für Renovierungsarbeiten am Privathaus der Zeugin U. … geltend. Die Beklagte bestreitet, Auftraggeberin gewesen zu sein und behauptet, die unstreitige Werklohnforderung in Höhe von 41.469,30 € sei jedenfalls durch Barzahlungen in der Zeit von Februar bis Juli 2014 erfüllt worden (LGU Seite 5).

Das Landgericht München I hat durch Endurteil vom 31.01.2017 die Klageforderung ganz überwiegend zugesprochen, lediglich hinsichtlich des Zinsbeginns sowie der Zinshöhe hat es die Klage teilweise abgewiesen. Nach Auswertung des Parteivortrages und Vernehmung der Zeugen … gelangte das Landgericht zu der Überzeugung, die Beklagte sei Auftraggeberin der streitgegenständlichen Arbeiten gewesen, nicht die Eheleute U. privat. Der Beklagten sei es auch nicht gelungen, die Erfüllung der der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderung zweifelsfrei nachzuweisen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt, das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Auftraggeberin sei die Beklagte gewesen, Erfüllung durch Barzahlung sei nicht erfolgt, insbesondere sei die Streithelferin nicht zur Inempfangnahme von Zahlungen an die Klägerin bevollmächtigt gewesen.

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Verfügung vom 22.05.2017 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweis[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv