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Rechtsanwälte Kotz GbR

Persönlichkeitsrechts­verletzung – Videokamera­ausrichtung auf Nachbar­grundstück

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AG München – Az.: 172 C 14702/17 – Urteil vom 14.11.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, mittels der an einem Baum (Birke) auf dem Grundstück … installierten Videokamera das von den Klägern gemietete Grundstück – des Klägers zu beobachten, insbesondere Bildnisse oder Filmaufnahmen vom Grundstück oder darauf befindlichen Personen anzufertigen, zu speichern, zu vervielfältigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 600,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2017 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Ziffer I gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 200 € in Ziffer II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden.

Tipp: Lesen Sie mehr zum Thema Videoüberwachung auf dem Nachbargrundstück.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger bewohnen als Mieter das Grundstück …, der Beklagte bewohnt das Grundstück … .

Der Beklagte hat auf einer Birke auf der den Klägern zugewandten Seiten eine Kamera installiert, die zum Grundstück der Kläger hin ausgerichtet ist. Diese Kamera macht einzelne Fotos, wenn ein Bewegungsimpuls auf dem Grundstück des Beklagten erfolgt. Die Kamera kann grundsätzlich auch filmen.

Mit Schreiben vom 06.04.2017 hat der Kläger zu 2) den Beklagten aufgefordert, die Überwachung des von den Klägern gemieteten Grundstücks zu unterlassen.

Mit Schreiben vom 08.04.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Beklagten auf, eine die Überwachung des Grundstücks der Kläger einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Blickwinkel der Kamera wurde geändert. Die aktuelle Kameraeinstellung ist auf Anlage B1 und der aktuelle Blickwinkel auf dem Lichtbild, Anlage B2, wiedergegeben. Der Bewegungserkennungsbereich befindet sich ausschließlich auf dem Grundstück des Beklagten. Der Auslösebereich ist so gewählt, dass eine Person die Einzelbildaufnahme auslöst, wenn sie die Umfriedung überwunden hat und sich auf dem Grundstück des Beklagten befindet. Eine Person vor dem Gartentor aktiviert die Kamera nic[…]


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