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Gebäudeversicherung -Zufrieren von Wasserleitungen in einem leer stehenden Haus

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LG Köln – Az.: 20 O 444/09 – Urteil vom 07.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohn- und Geschäftsgebäudes S-Straße, …1 I. Dieses Gebäude stand seit einem zwischen den Parteien streitigen Datum im Jahre 2007 leer. Die Klägerin unterhält für dieses Gebäude bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung unter Einschluss des Risikos Leitungswasserschaden auf der Grundlage der AWB 2002. Seitens der Beklagten ist eine Anpassung der AWB 2002 an das VVG neuer Fassung nicht vorgenommen worden.

In der Zeit vom 02.01.2009 bis zum 10.01.2009 hielten sich die Klägerin und ihr Ehemann in Ungarn auf.

Am 16.01.2009 wurden sie durch einen Nachbarn darüber informiert, dass im Haus ein Rauschen zu hören sei. Vor Ort stellten die Klägerin und ihr Ehemann dann fest, dass infolge von Frost zahlreiche Heizkörper und andere Sanitäreinrichtungen und zwar 7 Heizkörper, 1 Durchlauferhitzer, 2 Heizwasserspeicher, 1 Tiefspül-WC und ein WC-Spülkasten aufgeplatzt waren und Wasser ausgetreten war.

Symbolfoto: Von Tina Jeans/Shutterstock.com

Auf den der Höhe nach mit insgesamt 43.199,90 EUR zugestandenen Schaden, zahlte die Beklagte vorprozessual einen Betrag von 8.690,92 EUR und am 08.09.2009, d.h. nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage weitere 1.512,86 EUR und am 09.09.2009 weitere 11.396,15 EUR. Sie nahm eine 50 %ige Kürzung der Entschädigungsleistung mit der Begründung vor, die Klägerin treffe an dem Schaden ein Mitverschulden.

Die Klägerin bestreitet, dass ihr ein Mitverschulden an der Schadenentstehung anzulasten sei. Dazu behauptet sie, dass ab Mitte Januar 2008 bis Mitte Dezember 2008 in dem leer stehenden Haus umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Diese Renovierungsarbeiten seien in Eigenleistung durchgeführt worden, weswegen sie und ihr Ehemann sich mehrfach wöchentlich im Objekt aufgehalten hätten, das zudem durch zahlreiche Kaufinteressenten besichtigt worden sei. Die im Objekt vorhandene Heizung[…]


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