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Ordnungsgeld wegen Ungebühr – Anhörung des Betroffenen

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 4 W 365/07
Beschluss vom 18.05.2007

Leitsätze:
1. Vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG muss der Betroffene angehört werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein ungebührliches Verhalten zu erläutern und zu entschuldigen.
2. Auf eine Anhörung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden, soweit der Betroffene sich einer Anhörung entzieht oder dem Gericht eine Anhörung wegen der Art und der Internsität der Ungebühr nicht zugemutet werden kann. Dies ist bei einem ausgestreckten Mittelfinger nicht der Fall. 3. Da das Gerichtskostengesetz in § 1 Abs. 1 GKG das Gerichtsverfassungsgesetz nicht erwähnt, ergeht eine Beschwerde nach § 181 GVG gerichtsgebührenfrei (anschluss an KG v. 6.3.2000 – 1 AR 167/00; OLG Rostock OLGR Rostock 2006, 149; gegen OLG Zweibrücken MDR 2005, 531.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat ohne mündliche Verhandlung am 18. Mai 2007 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 18. April 2007 im Verfahren 9 F 395/05 über die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300 EUR aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben vor dem Amtsgericht Trier am 18. April 2007 an der mündlichen Verhandlung über ihr Scheidungsbegehren teilgenommen. Es wurde zu den Folgesachen des Zugewinnausgleiches und des Hausrates eine umfängliche Beweisaufnahme durchgeführt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage den erhobenen Mittelfinger der rechten Hand gezeigt. Daraufhin hat das Gericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR wegen der Störung der Verhandlung verhängt. Insoweit wird auf S. 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Bl. 13 des Vollstreckungsheftes) verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 25. April 2007, die am gleichen Tage beim Amtsgericht Trier eingegangen ist. Er gesteht zu, sich ungebührlich verhalten zu haben, was er jedoch bedauert und auf eine vorherige Provokation vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückführt. Im Übrigen hält e[…]


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