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Schadenersatz – Aufklärungspflichtverletzung aus partiarischen Darlehensvertrag

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LG Hamburg – Az.: 307 O 416/11 – Urteil vom 16.11.2012

1. Das Versäumnisurteil vom 11.05.2012 wird hinsichtlich des Beklagten zu 2) aufgehoben.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 4) wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte zu 1) 1/4. Der Beklagte zu 1) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten im Übrigen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung aus einem partiarischen Darlehensvertrag in Höhe von € 100.000,00 plus Agio in Höhe von 1,25 % zuzüglich Alternativanlagezinsen.

Unter dem 28. September 2007 verpflichtete sich der Kläger durch Unterzeichnung eines sogenannten „Zeichnungsscheins“, der C..- B.. GmbH & Co. KG ein Darlehen in Höhe von € 100.000,00 zuzüglich eines Agios von 1,25 % zu gewähren. Hinsichtlich der Einzelheiten des „Zeichnungsscheins“ wird auf Anlage K 7, hinsichtlich des diesem Zeichnungsscheins zugrunde liegenden „Verkaufsprospekts“ wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Soweit in dem Zeichnungsschein ein Betrag von € 101.250,00 als Darlehenssumme genannt ist, ist klargestellt worden, dass ein Betrag von € 100.000 vereinbart wurde.

Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der K.. GmbH M..C..I.., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der C..- B.. GmbH & Co. KG war. Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte über die O.. GmbH.

Der Beklagte zu 2), über dessen konkrete Beteiligung die Parteien streiten, war jedenfalls im Bereich Marketing und Investor-Relations für die C..- B.. GmbH & Co. KG tätig.

Die Beklagte zu 3) ist in dem „Verkaufsprospekt“ als Mittelverwendungskontrolleur genannt. Auf den Seiten 47 ff. des „Verkaufsprospekts“ ist der Mittelverwendungsvertrag abgedruckt.

Der Beklagte zu 4) ist in dem „Verkaufsprospekt“ als Gründungskommanditist mit einer Kommanditeinlage von € 10.000,00 benannt.

Der Kläger hat der C..- B.. GmbH & Co. KG entsprechend der Vereinbarung das Darlehen in Höhe von € 100.000,00 zuzüglich 1,25 % Agio gewährt. Eine Rück- oder Zinszahlung erfolgte nicht.

Der Kläger meint, die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) seien ihm aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen z[…]


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