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Vergütungsanspruch – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes – Freistellung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 15 Sa 1194/20 – Urteil vom 20.01.2021

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.07.2020 – 6 Ca 1014/19 – wird zurückgewiesen.

II. Das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.07.2020 – 6 Ca 1014/19 – wird hinsichtlich der Ziff. 1. für wirkungslos erklärt.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben die Beklagte bei einem Streitwert von 53.942,88 EUR 20 % und die Klägerin 80. % zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz bei einem Streitwert von 48.048,80 EUR haben die Beklagte 23 % und die Klägerin 77 % zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit für die hiesige Entscheidung noch von Relevanz – ausschließlich noch über die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 10.525,44 € brutto nebst Zinsen.

Eine ursprünglich erhobene Kündigungsschutzklage ist von der Klägerin erstinstanzlich im Termin am 29.07.2020 zurückgenommen worden. Soweit das Arbeitsgericht Potsdam die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin eine Abfindung i.H.v. 35.523,36 € zu zahlen, hat die Klägerin diesen Teil ihrer Klage vor dem Berufungstermin zurückgenommen, wobei die Beklagte zugestimmt hat. Die von der Beklagten mit der Berufungsbegründungsschrift hilfsweise erhobene Widerklage ist von beiden Parteien vor der hiesigen Entscheidung übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten seit dem 01.09.1992 als „Krankenschwester im Nachtdienst“ in einer Rehabilitationsklinik für Kinder. Sie war ausschließlich im Nachtdienst eingesetzt und hat zuletzt monatlich 2.631,36 € brutto verdient. Mit Schreiben vom 26.06.2019 (Bl. 8 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.01.2020 und stellte sie ab 01.09.2019 unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei.

Am 10.07.2019, reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Potsdam ein, die sie später auch um den hiesigen Zahlungsantrag erweiterte. Mit Schreiben vom 09.07.2019 (Bl. 99f d.A.), welches die Klägerin am 12.07.2019 erhielt, unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Überleitungsangebot zu einem Arbeitsverhältnis bei einem Schwesterunternehmen. Ein modifiziertes Angebot unterbreitete die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2019 (Bl. 76f d.A.). Die Klägerin lehnte beide Angebote ab. Mit Schreiben vom 17.10.2019 (Bl. 203[…]


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