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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufungseinlegung zur Fristwahrung und Rücknahme – Gebühren

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BGH
Az.: VIII ZB 19/03
Beschluss vom 03.06.2003

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 195,65 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Wandelung eines Kaufvertrages über einen PKW begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt; zugleich hat ihr Prozeßbevollmächtigter der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, daß die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden sei und deshalb noch keine Vertretungsanzeige beim Berufungsgericht erfolgen möge, bis entschieden sei, ob die Berufung durchgeführt werden solle. Hierauf antwortete die Anwältin der Beklagten, daß sie mit einer Legitimation beim Landgericht Hechingen bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abwarten werde.

Nachdem das Landgericht auf Antrag der Klägerinnen die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Oktober 2002 verlängert hatte, legitimierte sich die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten beim Landgericht Hechingen für das Berufungsverfahren und stellte den Antrag, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Am 16. Oktober 2002 nahmen die Klägerinnen ihre Berufung, die sie bis dahin nicht begründet hatten, zurück.

Mit Beschluß vom 17. Oktober 2002 hat das Landgericht den Klägerinnen die Kosten ihrer Berufung auferlegt. Die Rechtspflegerin hat die der Beklagten zu erstattenden Kosten der Berufungsinstanz auf der Grundlage einer vollen 13/10-Prozeßgebühr zuzüglich Auslagenpauschale auf insgesamt 411,30 € festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß abgeändert und die erstattungsfähigen Auslagen der Beklagten auf 215,65 € ermäßigt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Frage, in welchem Umfang dem Berufungsbeklagten Kosten zu erstatten seien, wenn die Berufung zunächst nur fristwahrend eingelegt worden sei, die Gegenpartei aber dennoch einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt habe und das Rechtsmittel sodann, ohne daß es begründet worden sei, zurÃ[…]


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