AG Frankfurt – Az.: 31 C 1884/16 (17)- Urteil vom 24.10.2018
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.615,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2016 und 169,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte haftet als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für Schäden, die aufgrund eines Straßenverkehrsunfalles am 26.02.2015 in Frankfurt am Main eingetreten sind. Beschädigt wurde hierbei ein Kraftfahrzeug der Klägerin vom Typ VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen [Nr.].
Die Klägerin ließ den Schaden begutachten. Auf den Inhalt des Gutachtens, das Reparaturkosten unter Ansatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet, wird Bezug genommen (Bl. 8 ff.). Für die Gutachtenerstattung entstanden Kosten in Höhe von 998,70 EUR. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung aufgefordert, wofür 413,64 EUR anfielen. Der Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 28.01.2016 unter Vorwurf eines unbrauchbaren Gutachtens und Bestreitens einer Schadenerweiterung nach Vorschäden zurück.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz für Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und eine Auslagenpauschale. Daneben verlangt sie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung nicht anrechenbarer Gebühren und der Kosten einer gutachterlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung, wofür 588,23 EUR entstanden. Die Klägerin beabsichtigte im Zeitpunkt der Klageerhebung noch, ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, veräußerte es jedoch unrepariert im Laufe des Rechtsstreits.
Die Klägerin behauptet, der in ihrem Gutachten niedergelegte Reparaturweg sei erforderlich, weswegen die Reparaturkosten netto 2.410 EUR betragen würden. Der Wiederbeschaffungswert betrage differenzbesteuert 4.600 EUR, der Restwert brutto 750 EUR. Sie habe ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwe[…]