Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 7 U 114/03
Urteil vom 26.07.2006
Gründe:
I)
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Hausratversicherung wegen eines Wohnungsbrandes geltend; Grundlage der Versicherung sind die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92.
Am 15.1.2000 brannte die Mietwohnung des Klägers in der …straße … in O1 vollständig aus.
Die Polizei ging von einem technischen Defekt als Brandursache aus.
Das gegen unbekannte Täter eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 16.2.2000 von der Staatsanwaltschaft O1 eingestellt.
Die Beklagte holte ein Gutachten des A GmbH (Bl. 36 ff d.A.) ein, das zu dem Ergebnis gelangte, dass eine fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung nicht auszuschließen sei.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz für angeblich beschädigte Hausrat- und Wertgegenstände – u.a. eine B-Uhr – in Höhe von insgesamt 194.229,- DM; auf die Aufstellung (Bl. 3 ff d.A.) in der Klageschrift wird Bezug genommen. Des weiteren macht er geltend, dass ihm infolge des Notverkaufes seines Fahrzeuges X ein Schaden von 41.823,60 DM entstanden sei.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Gutachtens der A GmbH sowie einer Reihe weiterer Indizien von einer vorsätzlichen Brandstiftung auszugehen sei. Insbesondere sei die Wohnungstür bei Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr an der Ostsee aufgehalten; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 9 ff des Schriftsatzes vom 23.2.2001 Bezug genommen.
Im übrigen hat die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 22 Ziffer 1 VHB berufen, da der Kläger gar nicht im Besitz der B-Uhr gewesen sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4, Z5 und Z6.
Durch Urteil vom 17.6.2003 – auf dessen Inhalt (Bl. 339 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe arglistig über Tatsachen getäuscht, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger wahrheitswidrig angegeben habe, dass seine B-Uhr- verbrannt sei. Ein erster Anhaltspunkt hierfür ergebe sich daraus, dass unstreitig keine Reste der Uhr im Brandschutt gefunden worden seien, was auch der Zeuge Z5[…]